Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 186 § 188